Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 117a
§ 117a – Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf Rente kann unabhängig von bestimmten Zuschlägen geprüft werden.
- Es geht um die Höhe der Rente.
- Zuschläge für langjährige Versicherungen werden dabei nicht berücksichtigt.
- Die Entscheidung zur Rentenhöhe kann also einfacher getroffen werden.
- Es wird nur die Grundrente betrachtet, ohne zusätzliche Punkte.